Arbeitsrecht im internationalen Konzern

Wir haben vor dem Arbeitsgericht Stuttgart, AZ. 14 Ca 7675/19 vom 22.09.2021 und bestätigt durch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Kammern Freiburg, Az. 22 Ta 212/21, Beschluss vom 29.03.2022, z.B. eine beachtliche Entscheidung zur Zuständigkeit erzielt, wonach der Rechtsweg für einen Arbeitnehmer einer deutschen Tochtergesellschaft eines amerikanischen Konzerns zum Arbeitsgericht Stuttgart für eine Zahlungsklage auf eine gegen direkt von eine US-amerikanischen Muttergesellschaft (US-Holding) zugesagte Gewinnbeteiligung aus einem Short-Term-Incentive-Plan für zulässig erklärt wurde, indem wir die Tochtergesellschaft und die amerikanische Muttergesellschaft als einfache Streitgenossen gem. § 2 Abs. 3 ArbGG in Anspruch genommen haben.
Wir haben hierbei zunächst nur die deutsche Tochtergesellschaft, mit welcher der Arbeitsvertrag bestand, verklagt (ein Konzernarbeitsverhältnis lag nicht vor), und dann die amerikanische Muttergesellschaft in den Prozess hineingezogen.
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat sich auch insoweit für zuständig erklärt und das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberseite zurückgewiesen. So konnten wir gegen die US-Muttergesellschaft hier in Deutschland zu deutschen Regelungen und Kosten einen Prozess führen, obwohl es keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage auf der Gewährung der Gewinnbeteiligung der US-Muttergesellschaft gibt. Der Arbeitsvertrag war hier nur mit der deutschen Tochtergesellschaft geschlossen worden, die Gewinnbeteiligung wurde jedoch direkt durch die US-Muttergesellschaft zugesagt, ohne dass es insoweit ein Konzernarbeitsverhältnis gab.
Rechtsanwälte Büring, Reger, Dietrich
Rechtsanwältin Kerstin Dietrich
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