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Der Gang zum Arbeitsgericht in Stuttgart

Kerstin Dietrich Rechtsanwalt
Die Arbeitsgerichte sind zuständig für alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Vor den Arbeitsgerichten herrscht kein Anwaltszwang. Wer sich als Arbeitnehmer keinen Anwalt leisten kann, kann entweder Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe beantragen, oder das Verfahren auch einfach selbst führen. Hierzu muss der Arbeitnehmer persönlich mit seinen Unterlagen (Arbeitsvertrag, Abmahnung, Kündigung, letzte Lohnabrechnungen etc.) zur Rechtsantragstelle gehen, wo ihm die Mitarbeiter des Arbeitsgerichts bei der Formulierung seines rechtlichen Begehrens behilflich sind.

Im normalen arbeitsgerichtlichen Verfahren findet zunächst ein Gütetermin statt. In diesem Termin versucht der Richter allein mit den Parteien, eine gütliche Lösung zu finden und das Verfahren auf diese Weise zu erledigen. Gibt es keinen Vergleich, so endet der Gütetermin ergebnislos. Keine Partei ist in diesem Stadium des Verfahrens unter rechtlichem Zugzwang.

Nach einem erfolglosen Gütetermin werden Schriftsätze ausgetauscht und die gegenseitigen Standpunkte zum Sachverhalt und der Rechtslage schriftlich erörtert, bevor es zum sogenannten Kammertermin kommt. In diesem Kammertermin ist die Kammer des Arbeitsgerichts (bestehend aus einem vorsitzenden Richter und zwei ehrenamtlichen Beisitzern) voll besetzt und der Fall wird eingehend verhandelt (Die ehrenamtlichen Besitzer sind hierbei immer ein Arbeitgebervertreter und ein ARbeitnehmervertreter). Auch hierbei wird meist versucht, eine schnelle und einvernehmliche Lösung zu erzielen. Gelingt dies nicht, wird eine Entscheidung in Form eines Beschlusses oder eines Urteils ergehen.

Ergeht ein Urteil, ist hiergegen Berufung zum Landesarbeitsgericht und schlussendlich noch Revision zum Bundesarbeitsgericht möglich.
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